Das strenge Niederstwertprinzip gilt für das Umlaufvermögen. Es besagt, dass das Vermögen zum niedrigsten von mehreren in Betracht kommenden Werten anzusetzen ist. Das gemilderte Niederstwertprinzip ist dagegen beim Anlagevermögen anzuwenden. Es entspricht bei voraussichtlich dauernden Wertminderungen dem strengen Niederstwertprinzip; bei voraussichtlich vorübergehenden Wert-minderungen besteht Wahlrecht.